Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht oder des Verkaufs ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Mit dieser Meldung kommen Sie Ihrer Verpflichtung gem. § 31 Abs. 4 und § 44 Abs. 17 Tierschutzgesetz nach.
Diese wird dem Amtstierarzt/der Amtstierärztin der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft/Magistrat) übermittelt.
Bei den mit* versehenen Feldern handelt es sich um Pflichtfelder, die für eine vollständige Meldung erforderlich sind. Die weiteren Angaben unterstützen den Amtstierarzt/die Amtstierärztin bei der Kontrolle der züchterischen Maßnahmen und reduzieren weitere Rückfragen.
Beachten Sie, dass jede Änderung der von Ihnen bekanntgegebenen Daten der Behörde zu melden ist. Bei einem Umzug ändert sich evtl. die Zuständigkeit und die neue Behörde ist über die Standortverlegung zu verständigen.
Abgefragt werden folgende Angaben:
- Personen-, Adress- u. Kontaktdaten Tierhalter/in
- Angaben zu den Tieren (Tierart, Rasse, Herkunft, derzeitiger Zuchttierbestand, Beschreibung der Zucht, Anzahl Würfe/Jungtiere pro Jahr, Mitgliedschaft Zuchtverein)
- Daten zu einzelnen Zuchttieren (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, allfällige Chipnummer)
- Bei der Zucht von Hunden und Katzen: Auskunft über die Art der Information gemäß § 31 Abs. 2 TSchG.
Hinweise zum Verfahren/Formular